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Rauchverbot:

  1. Rauchverbot in (hessischen) Gaststätten/ öffentlichen Räumen, seit 01.10.07 (Kurzform):
    Gilt für alle Gastronomiebetriebsarten in Gebäuden und umschlossenen Räumen, in
    denen Speisen und Getränke verabreicht/ verkauft werden.

Der Hauptgastraum ist rauchfrei zu halten und entsprechend zu kennzeichnen (auchHinweis im Eingangsbereich).

2. Ausnahmen:

  • Als „Raucherraum“ gekennzeichneter Nebenraum , der nicht größer sein darf als     der   Hauptgastraum, in dem oftmals die Theke steht.
  • Zwischen beiden Räumen darf kein permanenter Luftaustausch möglich sein (Tür).
  • „Raucherkabinen“ mit Lüftungseinrichtung können Ersatz für einen „Raucherraum“ sein.

Anmerkungen:

  • In Raucherräumen darf bedient werden.
  • Andere technische Vorkehrungen, als Raucherkabinen, sind nicht zu empfehlen.
  • Raucher haben keinen Anspruch darauf, dass ein Raucherraum vorgehalten wird.
  • Hotelzimmer sind keine öffentlichen Räume (der Hotelier legt fest, welche Zimmer als Raucher- bzw. Nichtraucherzimmer gelten).
  • Für Festzelte – weil keine Gebäude – kann für maximal 21 Tage das Rauchen vom Veranstalter erlaubt werden. Voraussetzung: Kennzeichnung der Raucherlaubnis.
  • Freiluftgastronomie, wie Biergärten, Straßencafés, Sommerterrassen sind vom Rauchverbot ebenfalls nicht betroffen.
  • Gleiches gilt für vereinseigene Räume, die nichtkommerziell und nichtöffentlich – ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt werden.

Für die Durchsetzung des Rauchverbotes ist der Betreiber/ Konzessionär verantwortlich (vom Hinweis auf das Rauchverbot bis zur Ausübung des Hausrechts).

Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Geplante Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten für Raucher- oder Nichtraucherräume sind bis 31.12.09 baugenehmigungsfrei.

Design & Code © by Thorsten Peters