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Rauchverbot:
- Rauchverbot in (hessischen) Gaststätten/ öffentlichen Räumen, seit 01.10.07 (Kurzform):
Gilt für alle Gastronomiebetriebsarten in Gebäuden und umschlossenen Räumen, in
denen Speisen und Getränke verabreicht/ verkauft werden.
Der Hauptgastraum ist rauchfrei zu halten und entsprechend zu kennzeichnen (auchHinweis im Eingangsbereich).
2. Ausnahmen:
- Als „Raucherraum“ gekennzeichneter Nebenraum , der nicht größer sein darf als der Hauptgastraum, in dem oftmals die Theke steht.
- Zwischen beiden Räumen darf kein permanenter Luftaustausch möglich sein (Tür).
- „Raucherkabinen“ mit Lüftungseinrichtung können Ersatz für einen „Raucherraum“ sein.
Anmerkungen:
- In Raucherräumen darf bedient werden.
- Andere technische Vorkehrungen, als Raucherkabinen, sind nicht zu empfehlen.
- Raucher haben keinen Anspruch darauf, dass ein Raucherraum vorgehalten wird.
- Hotelzimmer sind keine öffentlichen Räume (der Hotelier legt fest, welche Zimmer als Raucher- bzw. Nichtraucherzimmer gelten).
- Für Festzelte – weil keine Gebäude – kann für maximal 21 Tage das Rauchen vom Veranstalter erlaubt werden. Voraussetzung: Kennzeichnung der Raucherlaubnis.
- Freiluftgastronomie, wie Biergärten, Straßencafés, Sommerterrassen sind vom Rauchverbot ebenfalls nicht betroffen.
- Gleiches gilt für vereinseigene Räume, die nichtkommerziell und nichtöffentlich – ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt werden.
Für die Durchsetzung des Rauchverbotes ist der Betreiber/ Konzessionär verantwortlich (vom Hinweis auf das Rauchverbot bis zur Ausübung des Hausrechts).
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Geplante Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten für Raucher- oder Nichtraucherräume sind bis 31.12.09 baugenehmigungsfrei.
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